§78 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz

Das Recht am eigenen Bild

„Nach § 78 Abs 1 Urheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“

Sollte somit auf einer Webseite von holl.photo ein Bild von Ihnen oder einem Ihrer Angehörigen veröffentlicht worden sein und irgendwelche Gründe sprechen aus Ihrer Sicht gegen diese Veröffentlichung, so senden Sie bitte eine kurze E-Mail an daniel@holl.photo. Das betreffende Foto wird dann selbstverständlich umgehend aus der entsprechenden Seite entfernt werden!

Vor dem Ablichten einzelner Personen wird deren Einverständnis eingeholt und auf Wunsch auch die Bilder auf dem Display der Kamera den abgelichteten Personen gezeigt. Naturgemäß gestaltet sich diese Vorgehensweise bei Menschenansammlungen oder Menschen in Bewegung als eher schwierig. Dennoch gilt auch hier für alle FotografInnen die Prämisse, die Menschenrechte der abgelichteten Personen nicht durch kompromittierende Bilder zu verletzen und solche eventuellen Fotoergebnisse wieder umgehend vom Datenträger zu löschen.

Bilder, auf denen Personen dennoch mit irgendwelchen Grimassen oder abnormen Gestiken abgelichtet und veröffentlicht wurden, sind entweder situationsbezogen (z.B. durch Kraftanstrengung beim Sport) oder ausdrücklich auf deren eigenen Wunsch angefertigt (im Fasching, Showeinlagen bei Parties usw…) und sofern diese nach Überprüfung vom jeweiligen Fotografen für die abgelichtete Person als nicht peinlich oder unästhetisch eingestuft wurden, sind diese im guten Willen auch auf holl.photo ins Netz gestellt worden.